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Wer enge Verwandte bei Renovierungsarbeiten unterstützt, steht im Fall eines Unfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte seinem Schwiegersohn bei Renovierungsarbeiten in dessen Haus, in welchem dieser gemeinsam mit seiner Ehefrau (der Tochter des Klägers) und dem gemeinsamen Sohn wohnte, geholfen. Im Zuge dieser Renovierungsarbeiten erlitt der Kläger einen Unfall, in dessen Folge er sich erhebliche Verletzungen zuzog. Gegenüber der beklagten Berufsgenossenschaft begehrte der Kläger sodann die Anerkennung dieses Unfalls als
Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Ein
Erleide - wie vorliegend - jemand bei der Ausübung von Renovierungsarbeiten im Hause des Schwiegersohns in welchem auch die eigene Tochter und das Enkelkind leben - einen Unfall, so handele es sich, so die Kammer in der Urteilsbegründung, lediglich um eine familiäre Gefälligkeit, welche nicht wie eine Beschäftigung zu werten sei. Zudem stünden gemäß § 1618 a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Eltern und Kinder in einem besonderen Pflichtverhältnis zueinander.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2024
Quelle: Sozialgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33891
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