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Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2018
S 4 KN 349/16 -

Haushaltsscheck-Verfahren auch bei Minijobbern in geschützter Wohngemeinschaft anwendbar

Auftreten der Wohngemeinschaft nach außen als GbR führt nicht zur Annahme eines Gewerbes

Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass das Haushaltsscheck-Verfahren auch bei Minijobbern in einer geschützten Wohngemeinschaft anwendbar ist. Auch der Umstand, dass ein Zusammenschluss privater Haushalte zu einer Wohngemeinschaft nach außen als GbR auftritt, führt nicht zu der Annahme eines Gewerbes.

Die Wohngruppe des zugrunde liegenden Verfahrens bestand aus mehreren wechselnden Mitgliedern, die sich zum selbstverantwortlichen gemeinsamen Leben und zur gemeinsamen Haushaltsführung zusammenschlossen. Die Wohngruppe beschäftigte als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Reinigungshilfe als Minijobberin. Dafür beantragte sie bei der Beklagten die Anmeldung zur Sozialversicherung im Wege des Haushaltsscheck-Verfahrens. Das Haushaltsscheck-Verfahren ist eine besonders einfache Art, einen Minijob sozialversicherungsrechtlich anzumelden. Es wurde eingeführt, um Schwarzarbeit zu vermeiden. Besonders für Privathaushalte, die z.B. eine Haushaltshilfe beschäftigen, soll eine Anmeldung möglichst einfach sein. Für Privathaushalte sind die Abgaben zudem geringer als im gewerblichen Bereich. Die monatliche Ersparnis im Haushaltsscheckverfahren läge für die Wohngruppe bei monatlich etwa 100 Euro. Die Beklagte lehnte die Anmeldung im Wege des Haushaltsscheck-Verfahrens ab. Die Beschäftigung erfolge nicht in einem Privathaushalt, sondern sei als gewerblich anzusehen.

SG bejaht Möglichkeit der Anwendung des Haushaltsscheck-Verfahrens

Das Sozialgericht Düsseldorf folgte der Argumentation der Wohngruppe. Für jedes Mitglied der Wohngruppe handele es sich um dessen privaten Haushalt. Ein Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer privaten Wohngemeinschaft ändere daran nichts. Der Umstand, dass die Wohngemeinschaft nach außen als GbR auftrete, führe auch nicht zu der Annahme eines Gewerbes. Die Wohngruppe betätige sich nicht wirtschaftlich mit Gewinnerzielungsabsicht, sondern benötige Unterstützung bei Haushaltsdienstleistungen. Die Wohngruppe unterscheide sich zudem erheblich beispielsweise von einer Wohnungseigentümergemeinschaft, bei der es regelmäßig nur um die Reinigung einiger weniger gemeinsamer Räume und Treppen gehe und der Privathaushalt nicht im Vordergrund stehe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2019
Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online

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