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Zur Ermittlung einer so genannten „eheähnlichen Lebenspartnerschaft“ dürfen Behörden ohne vorherige Information des Betroffenen und ohne dessen Einverständnis nicht den Nachbar oder sonstige Dritte befragen. Dies geht aus einem Beschluss des Sozialgericht Düsseldorfs hervor.
Seit Einführung des Arbeitslosengeldes II zum 1. Januar 2005 gilt: Ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger hat dann keinen Anspruch auf Leistungen, wenn ein Mitglied seiner Bedarfsgemeinschaft leistungsfähig ist. Zur Bedarfsgemeinschaft zählen auch die Personen, die mit dem Hilfebedürftigen in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Die tatsächlichen Gegebenheiten darf die Behörde nicht einfach an dem Betroffenen „vorbeiermitteln“. Das widerspricht grundlegenden datenschutzrechtlichen Vorschriften und ist daher rechtswidrig und unzulässig, wie das Sozialgericht Düsseldorf urteilte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2006
Quelle: Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 08.12.2005
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Dokument-Nr. 1453
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