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Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2012
S 27 R 24/12 -

Keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht trotz Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte

Befreiung von gesetzlicher Rentenversicherungspflicht nur bei Tätigkeit mit Pflichtmitgliedschaft zu berufsständischer Kammer möglich

Eine als Anspruchsprüferin in einem Versicherungsunternehmen beschäftigte Juristin, die Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist, hat keinen Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies entschied das Sozialgericht Düsseldorf.

Die 30-jährige Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist als Anspruchsprüferin für Groß- und Spezialschäden bei einem Versicherungsunternehmen in Düsseldorf tätig. Sie hat bei der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht beantragt, da sie im Hinblick auf die zusätzlich von ihr ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwältin Mitglied in der Rechtsanwaltskammer und im berufsständischen Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist.

Klägerin übt keine typisch anwaltliche Tätigkeit aus

Die beklagte Rentenversicherung hat die Befreiung mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin bei der Versicherung keine typisch anwaltliche Tätigkeit ausübe, da sie nicht nach außen erkennbar als Rechtsanwältin tätig werde, ihre Tätigkeit vielmehr der einer Sachbearbeiterin entspreche.

Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer und im Versorgungswerk der Rechtsanwälte besteht nur für zugelassene Rechtsanwälte

Das Sozialgericht Düsseldorf wies die dagegen gerichtete Klage ab und führte zur Begründung aus, dass eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nur für die Tätigkeit möglich sei, wegen der eine Pflichtmitgliedschaft zu einer berufsständischen Kammer bestehe. Eine Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer und im Versorgungswerk der Rechtsanwälte bestehe aber nur für zugelassene Rechtsanwälte, also solche, die eine Kanzlei eingerichtet haben und unterhalten. Diese Voraussetzung erfülle die Klägerin als Beschäftigte bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber aber gerade nicht. Die Pflichtmitgliedschaft könne nur für die im Nebenberuf ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwältin bestehen. Diese erstrecke sich auch nicht auf die hier zu beurteilende Tätigkeit bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2012
Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online

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