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Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Krankenkassen die Kosten für eine Operation zur Fettreduzierung übernehmen muss, wenn bei der Patientin alle konservativen Behandlungsmethoden erschöpft sind und an der Einhaltung der ärztlichen Vorgaben für das Ernährungsverhalten im Anschluss an die Operation keine ernsthaften Zweifel bestünden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 59-jährige Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie wiegt bei einer Körpergröße von 1,69 m 124 kg, was einem Body-Mass-Index (BMI) von 43,4 (Normalgewicht: 18,5 bis 24,99) entspricht. Trotz seit Jugendtagen immer wieder durchgeführter Diäten, Ernährungsberatungen und sportlicher Aktivitäten gelang es der Klägerin nicht, eine anhaltende Gewichtsreduktion herbeizuführen.
Ärztlicherseits wurde der Klägerin bescheinigt, dass die konservative Therapie bei ihr erschöpft und eine relevante Gewichtsreduktion nicht mehr zu erwarten sei. Die Klägerin beantragte daher bei der Beklagten die
Das Sozialgericht Düsseldorf entschied im Sinne der Klägerin. Ein Eingriff an einem gesunden Organ, wie hier dem Magen, komme nur als letztes Mittel in Betracht. Hier seien die konservativen Behandlungsmethoden erschöpft. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten sei dafür nicht zwingend ein sechs- bis zwölfmonatiges ärztlich geleitetes und überwachtes sogenanntes multimodales Therapiekonzept erforderlich. Vielmehr könne auch ein medizinisches Sachverständigengutachten diese Voraussetzungen feststellen.
Das Übergewicht der Klägerin habe auch Krankheitswert, da der BMI über 40 liege. An der Motivation der Klägerin zur Einhaltung der ärztlichen Vorgaben für das Ernährungsverhalten im Anschluss an die Operation bestünden keine ernsthaften Zweifel.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2016
Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 22291
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