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Eine Alleingesellschafterin einer Komplementär-GmbH ist selbständig und hat daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Das gilt auch, wenn vor Übernahme der Gesellschaftsanteile ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als kaufmännische Angestellte bestand.
Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Komplementär-GmbH verschafft der Alleingesellschafterin einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Kommanditgesellschaft einer GmbH & Co KG. Diese gesellschaftsrechtliche Stellung überlagert eine anderweitige weisungsabhängige Beschäftigung. Der maßgebliche Einfluss des persönlich haftenden Gesellschafters ist mit § 164 HGB gesetzlich angeordnet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2006
Quelle: Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 15.12.2005
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Dokument-Nr. 1549
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