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Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2019
S 17 SO 303/19 ER -

Hitzewelle: Sozialamt muss Kosten für Verdunklungs­vorhänge nicht übernehmen

Hitzewelle betrifft alle Einwohner gleichermaßen

Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass entschieden, dass eine Sozial­hilfe­empfängerin keinen Anspruch auf Kostenübernahme für Verdunklungs­vorhänge in Höhe von rund 1.700 Euro gegen das Sozialamt der Stadt Leverkusen hat.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls beantragte während der Hitzewelle 2019 beim Sozialamt die Übernahme von rund 1.700 Euro für Gardinen und Rollos von einem Raumausstatter. Wegen der unerträglichen Hitze in der Wohnung sei die Sache eilbedürftig. Entsprechend stellte sie beim Sozialgericht Düsseldorf einen Antrag auf Eilrechtsschutz. Wenn sie keine Vorhänge bekomme, wolle sie hilfsweise, dass das Sozialamt die Kosten für Hotelübernachtungen trage.

SG verneint Anspruch auf Kostenerstattung

Das Sozialgericht Düsseldorf lehnte den Eilantrag ab. Selbst wenn ein Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung mit Vorhängen bestehen sollte, dann nur in angemessenem Umfang, der allenfalls einen geringen Bruchteil des geforderten Betrags ausmachen könne. Unabhängig davon sei die Sache auch nicht eilbedürftig. Von der Hitzewelle seien alle Bürger betroffen. Die Antragstellerin könne sich selbst behelfen, so wie andere Stadtbewohner auch. Sie könne nachts lüften, feuchte Laken vor die Fenster hängen, vorübergehend eine sonnenreflektierende Folie anbringen und sich tagsüber in klimatisierten öffentlichen Räumen aufhalten. Auf die hilfsweise beantragten Hotelübernachtungskosten während der Hitzewelle bestehe erst recht kein Anspruch.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2020
Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online (pm/kg)

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