wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Dresden, Urteil vom 09.10.2015
S 47 KR 105/13 -

Krankenkasse darf tägliche Trinkmenge eines Querschnitts­gelähmten nicht reglementieren

Menschenwürde verbietet Bewertung der Trinkmengen nach Durchschnittswerten

Das Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass es der gesetzlichen Krankenkasse nicht zusteht, bei der Gewährung von Kathetern und Bettbeuteln das individuelle Trinkbedürfnis zu reglementieren.

Der 39 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls verlor bei einem Motorradunfall eine Niere und ist seitdem querschnittsgelähmt. Zur Blasenentleerung muss er sich selbst katheterisieren. Er gab an, täglich ca. 3 ½ l zu trinken. Die Krankenversicherung des Klägers hielt dies für "unphysiologisch" und für medizinisch nicht notwendig. Sie bewilligte daher nur die Anzahl Katheter und Bettbeutel, die bei einer täglichen Trinkmenge von 2 ½ l erforderlich sind. Der Kläger verlangte die Versorgung mit weiteren Kathetern und Bettbeuteln und verwies dabei auf sein erhöhtes individuelles Trinkbedürfnis.

Krankenkasse muss Versorgung mit weiteren Kathetern und Bettbeuteln sicherstellen

Das Sozialgericht Dresden gab der Klage nach Einholung von medizinischen Unterlagen überwiegend statt. Die Menschenwürde verbiete es, hinsichtlich des individuellen Trinkbedürfnisses von Durchschnittswerten auszugehen. Der erhöhte Katheter- und Bettbeutelverbrauch beruhe zudem auf dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis des Klägers. Auch diesbezüglich sei die Krankenversicherung nicht berechtigt, den Kläger zu reglementieren. Das Sozialgericht verurteilte die Krankenkasse daher zur Versorgung des Klägers mit acht statt der bewilligten sechs Katheter und Bettbeutel pro Tag.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2016
Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/SG-Dresden_S-47-KR-10513_Krankenkasse-darf-taegliche-Trinkmenge-eines-Querschnittsgelaehmten-nicht-reglementieren.news22327.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 22327 Dokument-Nr. 22327

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.