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Sozialgericht Dresden, Urteil vom 15.05.2020
S 44 KR 653/17 -

Anspruch auf Krankenkassen-Bonus auch für Kauf eines Smartphones statt eines Fitnessarmbandes

Entscheidend sind Sinn und Zweck des Bonusprogramms

Für das Bonusprogramm der AOK Plus reichte es aus, wenn der Versicherte statt eines am Handgelenk getragenen Armbands (sogenanntes "Wearable") ein Smartphone erwarb, das ebenfalls diverse Daten wie Schritte, Puls, Kalorienverbrauch und zurückgelegte Distanz seines Trägers messen konnte. Soweit die Satzung der Krankenkasse für den Erwerb eines "Fitnesstrackers" einen Bonus vorsah, musste dieser auch gewährt werden, wenn der Versicherte ein Smartphone mit diesen Funktionalitäten kaufte. Dies hat das Sozial-gericht Dresden entschieden.

Im hier vorliegenden Fall belohnt die AOK Plus, wie auch viele andere Krankenkassen, das gesundheitsbewusste Verhalten ihrer Versicherten. In diesen Bonusprogrammen erhalten Versicherte "Bonuspunkte" bzw. Beitragsrückerstattungen dafür, dass sie z.B. zu Vorsorgemaßnahmen gehen, sich regelmäßig impfen und untersuchen lassen oder Sport treiben. In der im Jahr 2016 gültigen Satzung war ein Bonus u.a. für den Erwerb eines Fitnesstrackers vorgesehen.

Kläger beantragte Bonus für gekauften Smartphone

Der Kläger kaufte sich ein besonderes Smartphone, das diverse Gesundheitsdaten erfassen konnte und beantragte hierfür den Bonus. Dies verweigerte die AOK mit dem Argument, dass nur die sogenannten Fitnessarmbänder gemeint seien.

SG bejahrt Anspruch auf Bonus für Smartphone mit Gesundheitsdatenerfassung

Dies sah das Sozialgericht Dresden anders. Der Begriff "Fitnesstracker" beschreibe nicht die besondere Form der Erfassung von Gesundheitsdaten am Handgelenk, sondern nur die Erfassung dieser Daten an sich. Entsprechende Sensoren könnten in Armbändern oder in Mobiltelefonen verbaut sein. Entscheidend sei der Sinn und Zweck des Bonusprogramms.

Zweck des Bonusprograms kann sowohl mit einem Fitnesstracker als auch mit einem Smartphone erreicht werden

Nach § 65 a SGB V sollen Bonusprogramme das gesundheitsbewusste Verhalten der Versicherten fördern. Ein Fitnesstracker habe dabei vorrangig einen psychologischen Effekt, weil er es seinem Träger ermögliche, sein sportliches Verhalten, also z.B. die Anzahl der täglichen Schritte, Trainingseinheiten oder den Puls zu kontrollieren und das eigene Verhalten entsprechend dieser Daten anzupassen. Dies könne auch mit einem Smartphone erreicht werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2020
Quelle: Sozialgericht Dresden, ra-online (pm/ab)

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