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Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 25.03.2014
S 40 AS 1666/14 ER -

Jobcenter darf Hartz IV-Leistungen nach verweigerter Renten­antrag­stellung in Russland nicht allein wegen Verletzung der Mit­wirkungs­pflichten versagen

Russische Spätaussiedler erstreiten "Hartz IV"-Leistungen vor dem Sozialgericht Dresden

Das Jobcenter darf Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") nicht allein wegen der Verletzung der Mit­wirkungs­pflichten versagen, wenn sich die Antragsteller weigern, einen Rentenantrag in Russland zu stellen. Dies entschied das Sozialgericht Dresden.

Die 62 und 63 Jahre alten verheirateten Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls kamen 1997 als Spätaussiedler nach Deutschland und sind arbeitslos. Sie besitzen sowohl die deutsche als auch die russische Staatsbürgerschaft. Das Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge forderte die Antragsteller auf, einen Antrag auf Gewährung einer russischen Rente zu stellen. Dem kam der Ehemann nicht nach, da die Beantragung der Rente in Russland sehr kompliziert und kostenaufwändig sei. Die Antragsteller hätten im Übrigen die Entlassung aus der russischen Staatsbürgerschaft beantragt. Daraufhin bewilligte das Jobcenter nur die Kosten der Unterkunft und versagte die Gewährung der Regelleistung. Der Ehemann hätte seine vorrangigen Rentenansprüche in Russland nicht beantragt und sei damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Hiergegen wandten sich die Antragsteller vor dem Sozialgericht Dresden im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Versagen von Leistungen ohne weitere Prüfung rechtswidrig

Das Sozialgericht gab dem Antrag der Antragsteller statt und verpflichtete das Jobcenter zur monatlichen Zahlung von weiteren 700 Euro. Zwar müssen Hilfesuchende alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen, also z.B. auch eine Rente beantragen. Kommen sie dem nicht nach, kann sich das Jobcenter allenfalls der vom Gesetz vorgesehenen Reaktionsmöglichkeiten bedienen. Es hätte entweder die Rente in Russland selbst beantragen oder Sanktionsmöglichkeiten und Erstattungsansprüche prüfen können. Rechtswidrig war es jedoch, die Leistungen ohne weitere Prüfung zu versagen und damit den Antragstellern die Existenzsicherung vorzuenthalten. Das Sozialgericht Dresden monierte außerdem, dass auch die Ehefrau von der Versagung betroffen war, obwohl sie sämtliche Mitwirkungspflichten erfüllt hatte.

§ 66 SGB I

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2014
Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online

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