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Durch Übergewicht verursachte Beschwerden allein begründen keinen Anspruch auf die Bezahlung einer Kur durch die Rentenversicherung. Es kommt entscheidend darauf an, ob die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist. Dies hat das Sozialgericht Dresden entschieden.
Die 27 Jahre alte Klägerin ist gelernte Näherin. Heute ist sie arbeitslos. Sie wiegt 158 kg. Das Übergewicht beruht zum Teil auf einer Lymphstauung in den Beinen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte ihr 2001 und 2002 Kuren, lehnte einen weiteren Antrag 2005 aber ab. Die Klage hiergegen blieb erfolglos. Nach Einholung eines medizinischen Gutachtens sah das Sozialgericht die stationäre medizinische Rehabilitation (Kur) nicht als erforderlich an.
Die Rentenversicherung muss eine Kur nur bezahlen, wenn durch eine Krankheit eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt. Diese muss durch eine Kur abgewendet werden können. Die Klägerin kann aber trotz des erheblichen Übergewichts noch vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Erwerbsfähigkeit ist auch nicht gefährdet. Die Beschwerden der Klägerin lassen sich überdies in einer 3-wöchigen Kur kaum lindern. Das wurde durch die geringen Erfolge der früheren Kuraufenthalte belegt. Erforderlich ist vielmehr eine dauerhafte ambulante Therapie (Lymphdrainage, Bewegungstherapie) und zusätzlich eine nachhaltige Ernährungsumstellung. Da die Therapien bereits erfolgen riet das Gericht der Klägerin zusätzlich zu einer kontinuierlichen Ernährungsberatung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2007
Quelle: ra-online, SG Dresden
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Dokument-Nr. 5196
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