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Das Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (sog "Hartz IV") vom Jobcenter keine zusätzlichen Zahlungen für den Erwerb von FFP2-Masken verlangen dürfen.
Nachdem Mitte Februar 2021 eine Entscheidung des SG Karlsruhe durch die Medien ging, wonach Hartz IV-Empfängern ein um kalendermonatlich 129,- € höheres Arbeitslosengeld II zur Deckung des Mehrbedarfs für Masken zu gewähren sei, sind auch beim Sozialgericht Dresden einige Eilanträge dieser Art eingegangen. Der alleinstehende und nicht erwerbstätige Antragsteller hatte geltend gemacht, dass er mindestens einen besonderen Bedarf an monatlich zwölf
Nun hat das Sozialgericht Dresden entschieden, dass das einstweilige Rechtsschutzbegehren ohne Erfolg bleibt. Die entscheidende Rechtsgrundlage für den Anspruch sei hier § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II. Danach werde bei Leistungsberechtigten ein
Eine absolute Pflicht zum Tragen von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2021
Quelle: Sozialgericht Dresden, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29924
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