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Sozialgericht Dresden, Urteil vom 23.09.2009
S 25 KR 603/08 -

Krankenversicherten sind Unannehmlichkeiten bei der Umstellung des Lieferanten von Inkontinenzmaterial zumutbar

Krankenkasse kann über Hilfsmittel Vertrag mit neuem Lieferanten abschließen

Einer Versicherten in der gesetzlichen Krankenkasse sind die Unannehmlichkeiten zumutbar, die durch die Umstellung auf einen neuen Lieferanten von Inkontinenzmaterial entstehen. Sie hat keinen Anspruch auf fortdauernde Belieferung mit den gewohnten Produkten, wenn die Krankenkasse Verträge mit einem neuen Lieferanten abgeschlossen hat. Dies hat das Sozialgericht Dresden entschieden.

Die 42 Jahre alte Klägerin leidet an Inkontinenz. Sie benötigt "aufsaugende Hilfsmittel der Inkontinenz" (Windeln). Zunächst bezog die Klägerin die Windeln über ein von Familienangehörigen betriebenes Sanitätshaus. Ihre Krankenkasse KKH-Allianz schloss nach einer Ausschreibung einen Vertrag mit einem anderen Lieferanten, der ab 01.04.2008 alle Versicherten dieser Krankenkasse ausschließlich mit Inkontinenzmaterial versorgen sollte. Die Klägerin teilte der Krankenversicherung mit, dass ihr die persönliche Betreuung vor Ort sehr wichtig sei. Nur so könne sichergestellt werden, dass die Hilfsmittellieferungen ihr diskret zugestellt würden, ohne dass die Nachbarschaft es bemerke.

KKH-Allianz wollte über das Sanitätshaus bezogene Windeln nicht mehr bezahlen

Die Klägerin bezog die Windeln weiterhin wie gewohnt über das Sanitätshaus ihrer Familienangehörigen. Die KKH-Allianz weigerte sich, die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 110 € zu übernehmen.

Krankenkasse kann über Hilfsmittel Vertrag abschließen

Die 25. Kammer des Sozialgerichts Dresden wies die Klage auf Übernahme der Kosten nunmehr ab. Die Krankenkasse kann einen Vertrag über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln abschließen. Erfolgt dies mit dem Gewinner einer Ausschreibung, dann darf sie ihre Versicherten auch nur über diesen beliefern lassen.

Gewisse Unannehmlichkeiten müssen hingenommen werden

Im Falle der Klägerin war hiervon auch keine Ausnahme zu machen. Ein berechtigtes Interesse daran, von einer anderen Firma beliefert zu werden, kann beispielsweise medizinisch oder durch einen unzumutbaren Vertriebsweg begründet werden. Unannehmlichkeiten, die durch die Umstellung des Lieferanten entstehen, muss die Klägerin aber hinnehmen. Sie muss zunächst verschiedene konfektionierte Windeln ausprobieren, bis sie das für sie passende Produkt gefunden hat. Das hielt die 25. Kammer des Sozialgerichts aber für zumutbar. Dass zufällig Familienangehörige der Klägerin ein Sanitätshaus betreiben, konnte sich nach Auffassung der Richter nicht zu ihren Gunsten auswirken.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2009
Quelle: ra-online, Sozialgericht Dresden

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