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Das Sozialgericht Dresden hat mit Urteil vom 09.12.2020 entschieden, dass die Krankenkasse von einem Arbeitnehmer keine freiwilligen Versicherungsbeiträge nachfordern darf, wenn diese zunächst vom Arbeitgeber gezahlt, aber in einem anschließenden Insolvenzverfahren von der Krankenkasse an die Insolvenzmasse zurückerstattet worden waren.
Arbeitnehmer*innen, die wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgelt-grenze versicherungsfrei sind, können sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern, müssen dann aber die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst bezahlen. In der Praxis ist es jedoch häufig so, dass Arbeitnehmer*innen mit Arbeitgeber*innnen eine Vereinbarung treffen, dass die Beiträge direkt vom Lohn einbehalten und an die Krankenversicherung weitergeleitet werden (sog. Firmenzahlerverfahren).
Fällt die Firma indessen in die
Außerdem scheide eine Nachforderung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus, denn die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2021
Quelle: Sozialgericht Dresden, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29693
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