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Sozialgericht Dresden, Urteil vom 15.04.2019
S 22 R 261/19 -

Rentenversicherung darf Einholung ärztlicher Auskünfte nicht auf Versicherte verlagern

Bei Entscheidungen über Rehabilitations­anträge ist Rentenversicherung von Amts wegen zur Ermittlung des Gesundheits­zustandes verpflichtet

Das Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass die Deutsche Rentenversicherung von ihren Versicherten nicht verlangen darf, erforderliche ärztliche Auskünfte auf eigene Kosten selbst zu beschaffen. Sie ist zur Ermittlung des Gesundheits­zustandes bei der Entscheidung über einen Rehabilitations­antrag von Amts wegen verpflichtet.

Der 29 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls arbeitete vermutlich in einer Kinderkrippe. Er beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland wegen orthopädischer Beschwerden eine Rehabilitationsmaßnahme. Die Rentenkasse lehnte den Antrag ohne nähere Begründung ab. Im Widerspruchsverfahren forderte sie den Kläger auf, Unterlagen seiner behandelnden Ärzte beizubringen. Kosten für die Erstellung medizinischer Unterlagen könne sie nicht erstatten. Den Widerspruch wies sie später ohne weitere Ermittlungen zurück. Eine Rehabilitationsleistung sei nicht erforderlich.

Versicherter muss erforderlichen ärztlichen Auskünfte nicht auf eigene Kosten selbst beschaffen

Das Sozialgerichts Dresden hob diese Entscheidung auf und gab der Rentenversicherung auf, ihrer Pflicht zur Ermittlung des Gesundheitszustandes von Amts wegen nachzukommen. Die Rentenversicherung sei nicht befugt, die Ermittlungen auf den Versicherten zu verlagern. Es sei rechtswidrig, dem Kläger aufzugeben, die erforderlichen ärztlichen Auskünfte auf eigene Kosten selbst zu beschaffen.

Rentenversicherung muss ärztliche Auskünfte selbst einholen

Von einem Versicherten kann die Rentenversicherung nur verlangen, seine behandelnden Ärzte zu benennen und sie von der Schweigepflicht zu entbinden. Einholen muss die Rentenversicherung die ärztlichen Auskünfte selbst. Sie hat auch die Kosten dafür zu tragen. Zudem hat nur der Versicherungsträger die Möglichkeit, die Übersendung der Befundberichte durch den Arzt erforderlichenfalls zu erzwingen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2019
Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online (pm/kg)

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