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Sozialgericht Dresden, Urteil vom 04.05.2009
S 20 AS 807/07 -

ALG II: ARGE muss kein Darlehen für eine Familienfeier in einer Gaststätte erteilen

Reguläres Arbeitslosengeld muss auch für Jugendweihefeier verwendet werden

Arbeitslosengeld II-Empfänger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Feier der Jugendweihe in einer Gaststätte. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.

Der Kläger aus Dresden hatte im Frühjahr 2007 seine Jugendweihe. Seine Mutter ist arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld II („Hartz IV“). Im Anschluss an die Jugendweihe feierte die Familie mit insgesamt neun Personen in einer Gaststätte. Hierfür beantragte die Mutter bei der ARGE ein Darlehen. Die Rechnung betrug 155,80 €. Gegen die Ablehnung klagten Mutter und Sohn vor dem Sozialgericht.

Familienfeier in der eigenen Wohnung durchzuführen ist zumutbar

Das Sozialgericht wies die Klage ab. Die Regelleistung für Arbeitslosengeld II-Empfänger muss auch für Feierlichkeiten wie eine Familienfeier anlässlich der Jugendweihe eingesetzt werden. Ein zusätzliches Darlehen kann nur bei einem unabweisbaren Bedarf gewährt werden. Wenn die Familie wenig Geld hat, ist es zumutbar, die Familienfeier in der eigenen Wohnung zu wesentlich niedrigeren Kosten durchzuführen. Die ARGE ist nicht verpflichtet, für die Gaststättenrechnung zusätzliches Geld zur Verfügung zu stellen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2009
Quelle: ra-online, SG Dresden

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