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Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 10.10.2014
S 20 AS 5639/14 ER -

Hartz IV: Auch Alleinstehende haben Anspruch auf eine Waschmaschine

Hilfeempfänger muss sich nicht auf die Nutzung eines Waschsalons verweisen lassen

Auch Alleinstehende haben einen Anspruch nach dem SGB II ("Hartz IV") auf eine Erstausstattung ihrer Wohnung mit einer Waschmaschine. Dies entschied das Sozialgericht Dresden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 35-jährige arbeitslose Antragsteller bezog nach Obdachlosigkeit zum August 2014 eine unmöblierte Ein-Raum-Wohnung. Das Jobcenter Dresden bewilligte dem Antragsteller zunächst im Wesentlichen gebrauchte Möbel als Sachleistung für deren Erstausstattung. Für nicht gebraucht verfügbare Gegenstände erhielt der Antragsteller insgesamt 548 Euro. Weitere Geldleistungen, insbesondere für eine Waschmaschine lehnte das Jobcenter ab. Seine Wäsche könne der Antragsteller in dem in der Nähe befindlichen Waschsalon waschen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller vor dem Sozialgericht Dresden im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

SG: Anspruch auf Erstausstattung einer Wohnung umfasst auch im Ein-Personen-Haushalt eine Waschmaschine

Das Sozialgericht gab dem Antrag überwiegend statt und sprach ihm unter anderem Geldleistungen für eine Waschmaschine zu. Der Anspruch auf Erstausstattung einer Wohnung umfasst auch im Ein-Personen-Haushalt eine Waschmaschine. Auf die Nutzung eines Waschsalons muss sich der Antragsteller nicht verweisen lassen. Denn die dabei entstehenden Mehrkosten sind von der Regelleistung von 391 Euro nicht umfasst.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2014
Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online

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