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Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 18.02.2019
S 18 SF 350/16 -

Schreibfehler bei Erstattung von Anwaltskosten: Krankenkasse hat auch bei Abweichung von nur 8 Cent Anspruch auf Korrektur

Sozial­gerichts­gesetz sieht bei Berichtigungs­beschlüssen keine Wirtschaftlichkeits­prüfung vor

Das Sozialgericht Dresden hat in einer Entscheidung darauf verwiesen, dass das Sozial­gerichts­gesetz bei Berichtigungs­beschlüssen keine Wirtschaftlichkeits­prüfung vorsieht. Daher muss das Gericht unter Umständen auch dann eine Entscheidung erlassen, wenn es um eine so geringe Summe von lediglich 8 Cent geht.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich der Antragsteller mit der Techniker Krankenkasse darüber gestritten, in welcher Höhe Krankenkassenbeiträge für eine französische Rente zu zahlen waren. Der Eilantrag war erfolgreich. Anschließend stand im Streit, welche Anwaltskosten die Krankenkasse dem Antragsteller zu erstatten hatte. Das Sozialgericht stellte fest, dass die Krankenkasse für den Rechtsanwalt des Klägers 380,88 Euro zu erstatten habe. Allerdings war hierbei ein Schreibfehler unterlaufen. Tatsächlich belief sich die Anwaltsrechnung "nur" auf 380,80 Euro. Die Krankenkasse beantragte Berichtigung des Beschlusses.

SG bejaht Pflicht zur Berichtigung

Das Sozialgericht Dresden kam dem Antrag nachgekommen und berichtigte den Beschluss. Denn das Sozialgerichtsgesetz sehe bei Berichtigungsbeschlüssen keine Wirtschaftlichkeitsprüfung vor. Auch wenn nicht unerhebliche Ressourcen der ohnehin schon überlasteten Sozialgerichte aufgewendet werden müssten, um der Krankenkasse eine versehentliche Überzahlung von 8 Cent zu ersparen, müsse eine Berichtigung erfolgen, so das Sozialgericht.

§ 138 Sozialgerichtsgesetz:

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluss [...].

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2019
Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online (pm)

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