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Eine Opernsängern ist zur Ausübung ihres Berufes nicht auf einen Vollkeramikzahn angewiesen. Die BfA ist nicht verpflichtet, Kosten für eine Vollkeramikkrone als medizinische Reha-Leistung zu übernehmen.
Die 53-jährige Klägerin ist Mitglied des Opernchores der Sächsischen Staatsoper in Dresden. Sie ließ sich am rechten oberen Schneidezahn eine metallfreie Keramikkrone einsetzen.
Von den Gesamtkosten in Höhe von 315,40 € musste sie 110,39 € als Eigenanteil selbst tragen.
Die BfA lehnte die Übernahme des Eigenanteils als ausschließlich berufsbedingte Aufwendungen ab.
Das Sozialgericht Dresden wies die Klage gegen die BfA ab.
Ein Sachverständiger für zahnärztliche Prothetik und Werkstoffkunde hatte festgestellt, dass für die Opernsängerin eine keramisch verblendete Metallkrone den gleichen Zweck erfüllt hätte.
Vom Aussehen her besteht kein wesentlicher Unterschied. Auch die Bildung und der Klang der Stimme wird nicht beeinträchtigt. Dr. Hans von Egidy, Pressesprecher des Sozialgerichts Dresden: „Eine keramisch verblendete Metallkrone wäre preisgünstiger gewesen. Die angefallenen Mehraufwendungen waren nicht erforderlich, damit die Klägerin ihren Beruf als Sängerin weiterhin ausüben kann.“ Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2005
Quelle: Mitteilung des Sozialgericht Dresden vom 04.08.2005
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Dokument-Nr. 821
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