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Mit Ausnahme des Blindenführhundes ist die Haltung von Tieren nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst, so dass Kosten für die Unterhaltung der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.
Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte eine Versicherte die laufenden Unterhaltskosten für die Haltung eines Hundes und einer Katze von der gesetzlichen
Das Sozialgericht Dortmund wies die hiergegen erhobene Klage als unbegründet ab. Für die Übernahme von laufenden Unterhaltskosten für die Haltung von Tieren durch die gesetzliche Krankenversicherung bestehe grundsätzlich keine Anspruchsgrundlage im Gesetz. Tiere seien vor allem nicht als Hilfs- oder Heilmittel im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zu qualifizieren. Die bestimmungsgemäße Wirkung eines Tieres liege nicht darin, den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern. Vielmehr komme Tieren im weitesten Sinne eine soziale Funktion zu. Dass sie sich auch positiv auf die Psyche der Versicherten auswirken mögen, mache sie noch nicht zum Teil einer Krankenbehandlung. Auch würden Tiere keine drohende Behinderung vorbeugen und - mit Ausnahme eines Blindenführhundes - keine Behinderung ausgleichen. Entsprechend seien die Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2019
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27497
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