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Untersuchungshaftgefangene haben gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen einen Anspruch auf Sehhilfen und prothetische Zahnversorgung. Nachrangig zu gewährende Sozialhilfeleistungen kommen deshalb nicht in Betracht. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Im zugrunde liegenden Fall war ein seit Februar 2014 in der Justizvollzugsanstalt Hagen einsitzender Untersuchungshäftling mit seinem Antrag gescheitert, die Stadt Hagen zu verpflichten, die Kosten für seine Versorgung mit neuen Sehhilfen und den Ersatz eines abgebrochenen Stiftzahnes als Sozialhilfeleistung zu übernehmen.
Zur Begründung führt das Sozialgericht Dortmund aus, dass dem Antragsteller ein diesbezüglich vorrangiger Krankenbehandlungsanspruch gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des § 25 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes NRW zustehe. Jedenfalls soweit die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2014
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online
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