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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 12.03.2010
S 39 KN 98/08 P -

Zuschuss für Einbau einer behinderungsgerechten Terrassentür als Leistung der Pflegeversicherung

Auch die Terrasse gehört zum individuellen Wohnumfeld

Die Pflegekasse hat den Umbau eines Küchenfensters in eine behinderungsgerechte Terrassentür zu bezuschussen, soweit die pflegebedürftige Versicherte hierdurch in die Lage versetzt wird, ohne fremde Hilfe mit ihrem Rollstuhl die Terrasse zu nutzen. So entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine pflegebedürftige Frau, die infolge einer zu engen Terrassentür im Wohnzimmer mit ihrem Rollstuhl keinen Zugang zu Terrasse und Garten. Die Pflegekasse Knappschaft-Bahn-See in Bochum lehnte die Kostentragung für die Umbaumaßnahme ab, weil sie zur selbständigen Lebensführung der Pflegebedürftigen nicht erforderlich sei und die Terrasse im Sinne des § 40 Sozialgesetzbuch XI nicht zum Wohnumfeld gehöre.

Wohnumfeld beinhaltet nicht nur den eigentlichen Wohnraum

Das Sozialgericht Dortmund widersprach der Pflegekasse: Finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes seien u. a. dann zu gewähren, wenn dadurch im Einzelfall eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt werde. Die Terrasse gehöre zum individuellen Wohnumfeld der Klägerin. Der Begriff des Wohnumfeldes beinhalte über den eigentlichen Wohnraum hinaus auch die Nutzung von angrenzenden Terrassen und Balkonen. Durch den Umbau des Küchenfensters werde die Selbstständigkeit der Lebensführung der Klägerin insoweit verbessert, als sie ohne Hilfestellung mit ihrem Rollstuhl die Terrasse erreiche.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2010
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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