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Arbeitsuchende EU-Zuwanderer können weiterhin im Wege des sozialgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes Arbeitslosengeld II zugesprochen bekommen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein aus Polen stammender Schlosser, der seit Februar 2014 in Hagen lebt. Der arbeitslose Mann gab an, bis zu einem Arbeitsunfall im April 2014 bei einer Fensterbaufirma in Dortmund gearbeitet zu haben. Seit August 2014 sei er wieder arbeitsfähig und suche eine neue Stelle.
Das
Das Sozialgericht Dortmund verpflichtete das
Da im Eilverfahren eine abschließende Klärung der offen gebliebenen Rechtsfragen nicht möglich sei, komme es auf eine Folgenabwägung an. Diese falle zu Gunsten des Antragstellers aus, weil es für ihn um existentielle Grundsicherungsleistungen gehe. Dem Antragsteller drohten existenzielle und irreversible Nachteile, wenn ihm die Leistungen vorläufig zu Unrecht verweigert würden. Demgegenüber müsse das Rückforderungsrisiko des Jobcenters im Falle seines Obsiegens im Hauptsacheverfahren zurückstehen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2014
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online
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Dokument-Nr. 19242
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