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Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 18.05.2015
S 35 AL 256/15 ER -

Verurteilter Internetbetrüger hat keinen Anspruch auf Umschulung zum Automobilkaufmann

Dauerhafte Anstellung aufgrund der Verurteilung unwahrscheinlich

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Gestalt einer Umschulung zum Automobilkaufmann können für einen wegen Internetbetruges zu einer Bewährungsstrafe verurteilten Arbeitslosen mit der Begründung abgelehnt werden, dass er in dem Umschulungsberuf wegen der Verurteilung voraussichtlich keine dauerhafte Anstellung finden werde. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Fall war ein gelernter Kraftfahrzeugmechaniker aus Bergkamen wegen gewerbsmäßigen Betruges (Angebot nicht vorhandener Waren auf eBay) im August 2014 zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Die Agentur für Arbeit Hamm lehnte eine ebenfalls im August 2014 beantragte Umschulung zum Automobilkaufmann im Berufsförderungswerk Dortmund ab, weil es an einer Eignung des Antragstellers für die Umschulung im kaufmännischen Bereich fehle.

Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betruges lässt auf Unzuverlässigkeit als Automobilkaufmann schließen

Den hiergegen bei dem Sozialgericht Dortmund gestellten Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz hat das Sozialgericht abgelehnt. Die erforderliche Eignung des Rehabilitanden für die konkrete Maßnahme setze voraus, dass er durch sie auf Dauer beruflich eingegliedert werde könne. Daran fehle es im Falle des Antragstellers, da er die Vorstrafe potentiellen Arbeitgebern jedenfalls auf Nachfrage angeben müsse. Denn seine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betruges lasse negative Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit als Automobilkaufmann zu. Zudem sei die aktuelle Verurteilung wie bereits frühere Verurteilungen des Antragstellers in sein polizeiliches Führungszeugnis aufzunehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2015
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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