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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 12.10.2005
S 34 RJ 219/04 -

Heirat 8 Tage vor dem Tod des Partners: Ausschluss der Witwenrente bei Versorgungsehe

Gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe

Eine Witwe hat keinen Anspruch auf Rente aus der Versicherung ihres Ehemannes, wenn die Heirat mit dem unheilbar krebskranken Lebensgefährten erst kurz vor seinem Tod erfolgte. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer 69-jährigen Rentnerin aus Bochum.

Die 74-jährigen Rentnerin heiratete ihren Lebensgefährten acht Tage vor dessen Ableben im Rahmen einer standesamtlichen Notfalltrauung am Krankenhausbett. Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen ging von einer Versorgungsehe aus und lehnte die Zahlung von Witwenrente ab.

Mit der hiergegen erhobenen Klage machte die Witwe geltend, sie habe frühere Heiratsanträge ihres Partners abgelehnt, da sie nicht den Eindruck habe erwecken wollen, auf Versorgung aus zu sein. Erst als die unheilbare Erkrankung ihres Partners zu Tage getreten sei, habe sie seinem Drängen, die langjährige Beziehung zu legalisieren, nachgegeben. Sie habe in den letzten drei Jahren mit dem Verstorbenen zusammengelebt, ihn betreut und gepflegt.

Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage ab. Die seit 2002 geltende gesetzliche Vermutung, dass bei Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war, sei nicht durch besondere Umstände des Einzelfalls widerlegt worden. So sei die Eheschließung erst nach Gewissheit über den unheilbaren Verlauf der Krebserkrankung zu Stande gekommen. Der Versicherte habe eine deutlich höhere Altersrente bezogen als die Klägerin. Die mehrjährige nichteheliche Verbindung der Klägerin mit dem Versicherten spreche nicht gegen die Annahme einer Versorgungsehe, zumal die Klägerin trotz erheblicher Zusatzkosten bis zuletzt ihre eigene Wohnung beibehalten habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2005
Quelle: ra-online, Sozialgericht Dortmund

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