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Ist ein Paketfahrer durch ein Qualitätshandbuch und einen Verhaltenskodex in die Abläufe eines Logistikunternehmens eingebunden, wird er sozialversicherungspflichtig beschäftigt, auch wenn der Zusteller einen eigenen Pkw nutzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund hervor.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Paketfahrer aus Hattingen, der als Sub-Sub-Unternehmer Pakete mit einem eigenen Pkw-Kombi für ein bundesweit tätiges Logistikunternehmen auslieferte.
Das Sozialgericht Dortmund ging davon aus, dass der Fahrer bei dem zwischengeschalteten Kurierdienst (Vertragspartner des Logistikunternehmens) abhängig beschäftigt gewesen sei. Er sei durch die Verpflichtung auf die Vorgaben des Logistikunternehmens, die Nutzung von dessen Scanner, Formularen und Arbeitskleidung, die Begrenzung auf ein festgelegtes Zustellgebiet und die Nutzung der Betriebsstätte des Kurierdienstes eng in die Arbeitsorganisation des Subunternehmers des Logistikunternehmens eingegliedert gewesen. Zwar könnten die Nutzung des eigenen Pkw und die Tragung eines Haftungsrisikos Indizien für eine selbständige Tätigkeit sein. Hier sei diese Vertragsgestaltung jedoch weniger Ausdruck unternehmerischer Freiheit des Paketfahrers als vielmehr Ausdruck wirtschaftlicher Macht des hinter dem Kurierdienst stehenden Logistikunternehmens.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2015
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online
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Dokument-Nr. 21639
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