wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 20.10.2006
S 34 R 217/05 -

Abfindung nach Änderung des Arbeitsverhältnisses gilt als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

Im Falle eines technischen Angestellten aus Wuppertal, der mit seinem Arbeitgeber vereinbart hatte, sein Arbeitsverhältnis zum 30.06.2004 zu beenden, für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung von 26.000,- Euro zu erhalten und für die Folgezeit vom 01.07.2004 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im Oktober 2005 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung mit 400,- Euro monatlich beschäftigt zu werden entschied das Sozialgericht Dortmund, dass die bei der Umwandlung des Vollzeitarbeitsverhältnisses in eine geringfügige Beschäftigung gezahlte Abfindung beitragspflichtiges einmaliges Arbeitsentgelt ist.

Ab dem 01.07.2004 bezog der Angestellte Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Anlässlich einer Betriebsprüfung forderte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) von dem Arbeitgeber, einer Firma aus Sprockhövel, Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung i.H.v. 2301,38 Euro aus der gezahlten Abfindung nach. Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage führte der Arbeitgeber an, es handele sich um zwei rechtlich voneinander getrennte Arbeitsverhältnisse, weshalb die Abfindung beitragsfrei bleibe.

Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage des Arbeitgebers ab. Die DRV erhebe zu Recht aus der Abfindung Beiträge nach, denn es handele sich um einmaliges Arbeitsentgelt. Der Abfindung habe die Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien zu Grunde gelegen, die trotz anders lautender Bezeichnung ("Aufhebungsvertrag") in der Sache die Annahme einer arbeitgeberseitigen Änderungskündigung durch den Arbeitnehmer beinhalte. Der Arbeitnehmer habe in der Vereinbarung die Änderung seiner Arbeitsbedingungen, nämlich den Verlust des Vollzeitarbeitsplatzes bei künftiger Verrichtung eines Bereitschaftsdienstes gegen Zahlung der Abfindung akzeptiert.

Das Sozialgericht führte weiter aus: Während echte Abfindungen lediglich deshalb nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt aus der bisherigen Beschäftigung zugerechnet würden, weil sie für eine Zeit nach Ende der Beschäftigung gezahlt würden, treffe dies bei Abfindungen wegen der Verschlechterung der Arbeitsbedingungen nicht zu. Der Angestellte habe weiterhin eine abhängige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bei der Klägerin verrichtet. Der Arbeitgeber habe wegen der vereinbarten Geringfügigkeit Pauschalbeiträge in der Renten- und Krankenversicherung zu entrichten. Bei Umwandlung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in eine geringfügige Beschäftigung bestünden damit auf das Arbeitsentgelt bezogene Beitragspflichten, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, die anlässlich der Umwandlung gezahlte Abfindung als einmaliges Arbeitsentgelt beitragspflichtig zu machen. Es handele sich um eine Entgeltkompensation, die der Beschäftigte bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis von seinem Arbeitgeber als Gegenleistung für die Zeit einer Beschäftigung erhalte. Die Beitragspflicht sei sachgerecht, weil eine umfassende Berücksichtigung aller im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehenden Einnahmen als Arbeitsentgelt dem Solidaritätsprinzip entspreche und in der Rentenversicherung der Sicherung höherer Leistungsansprüche diene.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 14.11.2006

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/SG-Dortmund_S-34-R-21705_Abfindung-nach-Aenderung-des-Arbeitsverhaeltnisses-gilt-als-beitragspflichtiges-Arbeitsentgelt.news3342.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 3342 Dokument-Nr. 3342

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.