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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 04.04.2016
S 31 AS 2064/14 -

Hartz IV: Fahrt­kosten­pauschale bei Nebentätigkeit wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet

Entgelt bis 100 Euro monatlich fällt unter Einkommens­freibetrag

Erhält ein Bezieher von Arbeitslosengeld II mit einem Nebenjob eine Fahrt­kosten­pauschale für Fahrten im Auftrag des Arbeitgebers, wird diese nicht auf die Sozialleistung angerechnet. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Langzeitarbeitsloser aus Bochum, arbeitete zehn Stunden monatlich für 100 Euro als Gärtner. Dazu erhielt er eine Fahrtkostenerstattung für die Entsorgung von Grünabfällen in Höhe von 25 Euro monatlich.

Jobcenter rechnet Fahrtkostenerstattung als Einkommen an

Das Jobcenter Bochum hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld II teilweise auf, rechnete die Fahrtkostenerstattung als Einkommen an und machte eine Erstattungsforderung bei dem Arbeitslosen geltend.

Vom Arbeitgeber gezahlten Fahrtkosten stellen keine anrechnungsfähige Einnahme des Klägers dar

Die hiergegen von dem Arbeitslosen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte Erfolg. Entgelt bis 100 Euro monatlich falle unter den Einkommensfreibetrag. Die vom Arbeitgeber gezahlten Fahrtkosten stellten keine anrechnungsfähige Einnahme des Klägers dar. Denn die Fahrtkostenpauschale bewirke kein Mehr an zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mitteln, sondern gleiche nur vom Arbeitgeber veranlasste Unkosten des Klägers aus. Die Pauschale orientiere sich an den bei der Entsorgung der Grünabfälle entstehenden Kosten von 0,30 Euro pro Kilometer.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2016
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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