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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 23.05.2016
S 31 AL 966/13 -

Aufspaltung der Tätigkeit einer Schul­betreuungs­kraft in geringfügige und nebenberufliche Beschäftigung unwirksam

Auch auf zwei Verträge aufgespaltete Tätigkeit stellt einheitliche Beschäftigung an einem Arbeitsort dar

Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass die Aufspaltung der Tätigkeit einer Betreuungskraft an einer Ganztagsschule in eine geringfügige Beschäftigung und eine nebenberufliche Tätigkeit mit Aufwands­entschädigung unwirksam ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Schulbetreuungskraft aus Bochum seit 2002 jeweils auf ein Jahr befristete Arbeitsverträge von einer Tochtergesellschaft der Arbeiterwohlfahrt (AWO) erhalten. Im Jahre 2012 reduzierte der Arbeitgeber die Wochenstundenzahl von 18 auf 8 (Stundenlohn 9,50 Euro). Die AWO selbst schloss mit der Mitarbeiterin einen zweiten Vertrag über Sprachförderung und Leseübungen in derselben Schule gegen eine Aufwandsentschädigung von 154 Euro monatlich. Beide Verträge wurden 2013 nicht verlängert.

Agentur für Arbeit verneint Gewährung von Arbeitslosengeld

Die Agentur für Arbeit Bochum lehnte die Gewährung von Arbeitslosengeld mit der Begründung ab, dass die Betreuungskraft zuletzt nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Die hiergegen von der Arbeitslosen erhobene Klage hatte Erfolg.

SG: Klägerin hat bis zuletzt versicherungspflichtig gearbeitet

Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die Arbeitsagentur, der Klägerin Arbeitslosengeld zu zahlen. Die Klägerin habe bis zuletzt versicherungspflichtig gearbeitet, so dass die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld erfüllt sei. Die Vergütungen aus beiden Verträgen hätten die Geringfügigkeitsgrenze von zuletzt 450 Euro überstiegen. Die Klägerin sei nicht teilweise nebenberuflich tätig gewesen. Es habe sich um eine einheitliche Beschäftigung mit unveränderten Arbeitsinhalten an einem Arbeitsort gehandelt. Da der AWO und ihrer Tochtergesellschaft die versicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit ihrer Mitarbeiterin bekannt gewesen seien müsse, trete die Sozialversicherungspflicht der Beschäftigung auch nachträglich ein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2016
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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Dokument-Nr.: 22754 Dokument-Nr. 22754

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