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Die Praxis der Grundsicherungsträger im Hochsauerlandkreis (HSK), Empfängern von Arbeitslosengeld II nur pauschalierte Heizkosten zu erstatten, ist rechtswidrig. Maßgeblich sind vielmehr die angemessenen Abschlagszahlungen und etwaige Nachzahlungsforderungen des Energieversorgers.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer 48-jährigen Langzeitarbeitslosen aus Meschede, die mit ihrer 14-jährigen Tochter in einem 1954 erbauten Eigenheim mit einer Wohnfläche von 117 qm wohnt. Die Stadt Meschede bewilligte eine Heizkostenpauschale von 66,24 Euro, wobei sie eine für zwei Personen angemessene Wohnungsgröße von 60 qm zu Grunde legte. Der HSK wies den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage machte die arbeitslose Mutter geltend, ihre Heizkosten seien überdurchschnittlich, weil das frei stehende Haus über keine Wärmeisolierung verfüge und der Dachraum nicht gedämmt sei.
Das Sozialgericht Dortmund verurteilte den HSK, die Heizkosten in Höhe der tatsächlich anfallenden Abschläge an die Fa. RWE zu zahlen, wobei erstattungsfähig nur der Teil der Heizkosten sei, der auf eine Wohnfläche von 60 qm entfalle. Der Anspruch auf Leistungen für Heizung aus § 22 Sozialgesetzbuch II richte sich nach dem tatsächlichen Verbrauch, soweit er angemessen sei. Die Höhe der laufenden Kosten für die Heizung ergebe sich entweder aus dem Mietvertrag oder aus den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energieversorgungsunternehmen, für die eine Vermutung der Angemessenheit spreche, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Verhalten vorlägen. Zu berücksichtigen sei, dass die auf den Bezug von Arbeitslosengeld II angewiesenen Personen häufig bereits zuvor Lohnersatzleistungen bezogen hätten und damit auf ein sparsames Heizverhalten angewiesen seien. Anders als Erwerbstätige hielten sie sich jedoch einen größeren Teil des Tages in der Wohnung auf, was Sparmöglichkeiten begrenze. Die vom Energieversorger festgesetzten Abschläge und Nachzahlungsforderungen beinhalteten eine relativ zeitnahe Reaktion auf gestiegene Energiekosten und erhöhten Heizbedarf bei langen und kalten Heizperioden. Dies leiste die behördliche Pauschalierung nicht.
Die Begrenzung der Kostenübernahme auf eine für zwei Personen angemessene Wohnungsgröße von 60 qm sei hingegen nicht zu beanstanden. Zwar handele es sich um ein verwertungsgeschütztes Eigenheim, gleichwohl seien angemessen lediglich die Heizkosten für eine Wohnraumgröße, die Mietern zugestanden werde. Eine über den Schutz des Immobilienvermögens hinausgehende Besserstellung von Grundsicherungsbeziehern mit Eigenheimbesitz komme nicht in Betracht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 27.04.2007
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Dokument-Nr. 4172
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