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Die Kürzung des Arbeitslosengeldes II um 30 % ist unzulässig, wenn die Grundsicherungsbehörde im Streit um den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung die Vereinbarung durch einen einseitigen Verwaltungsakt ersetzt. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Langzeitarbeitslosen aus Dortmund.
Eine arbeitslose Frau konnte sich nicht mit dem Job-Center/Arbeitsgemeinschaft Dortmund nicht über die Ausgestaltung einer Eingliederungsvereinbarung einigen. . Als sie mehrfach Änderungswünsche vorbrachte, erließ die Behörde eine "Vereinbarung" als Verwaltungsakt. Zusätzlich kürzte das Job-Center nach Erlass des Bescheides die Regelleistung für drei Monate um 30 %, weil die Arbeitslose sich geweigert habe, die ihr angebotene Vereinbarung abzuschließen.
Die Arbeitslose beantragte bei dem Sozialgericht Dortmund, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Leistungskürzung anzuordnen. Das Gericht gab dem Antrag statt.
Der Absenkungsbescheid sei rechtswidrig, weil es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehle. Die Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, dürfe nur dann zu einer Leistungskürzung führen, wenn die Behörde die Vereinbarung nicht durch einen entsprechenden Verwaltungsakt umgesetzt habe. Die Eingliederungsvereinbarung ziele darauf ab, den Hilfebedürftigen zu verpflichten, im Rahmen seiner Möglichkeiten und des ihm Zumutbaren an der Beseitigung seiner Arbeitslosigkeit mitzuwirken und eine auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnittene Hilfegewährung zu erreichen. Diese Intention werde bereits durch den Erlass der Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt erreicht, so dass ein zusätzliches Absenken der Regelleistung über das zur Verfolgung des Gesetzeszwecks notwendige Maß hinausgehe. Die Leistungskürzung sei unverhältnismäßig, da sie lediglich einen Straf- bzw. Disziplinierungscharakter aufweise.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 30.10.2007
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Dokument-Nr. 5069
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