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Zu Unrecht erhaltene Sozialleistungen müssen auch bei einer Privatinsolvenz zurückgezahlt werden. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist trotz des Restschuldbefreiungsverfahrens in der Privatinsolvenz nicht gehindert, unpfändbare Rentenzahlbeträge gegen Rückzahlungsforderungen aus vorangegangenen Überzahlungen aufzurechnen.
Im zugrunde liegenden Fall klagte eine 57jährige Witwe aus dem sauerländischen Welver. Die DRV Bund stellte eine Überzahlung ihrer Witwenrente i.H.v. 7714,- Euro fest, weil sie rentenminderndes Einkommen erzielt hatte. Nachdem das Amtsgericht Arnsberg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Witwe eröffnet hatte, meldete die DRV den überzahlten Rentenbetrag als Insolvenzforderung an. Zugleich rechnete sie von der laufenden Rente i.H.v. 894,- Euro monatlich 100,- Euro auf.
Die hiergegen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht entschied, die DRV dürfe ihren Anspruch auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen bis zur Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit mit der laufenden Witwenrente nach § 51 Abs. 2 SGB I aufrechnen. Die Aufrechnungserklärung sei trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und des andauernden Restschuldbefreiungsverfahrens wirksam.
Die Beklagte rechne Forderungen auf, die als unpfändbarer Teil der Rente nicht zur Insolvenzmasse gehörten. Sozialleistungsträger würden im Interesse der Versichertengemeinschaft dahingehend privilegiert, auch dann aufrechnen zu können, wenn die Einzelzwangsvollstreckung und damit die Pfändung ausgeschlossen sei. Dies gelte auch dann, wenn über das Vermögen des Versicherten ein Insolvenzverfahren eröffnet sei. Die DRV könne ihre Rückzahlungsforderung durch Aufrechnung ungeachtet dessen tilgen, dass die Schuldnerin im Rahmen der Restschuldbefreiung nach der sog. Wohlverhaltensphase von allen anderen Verbindlichkeiten befreit werde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 10.03.2008
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Dokument-Nr. 5723
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