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Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) muss Altersrente auch dann weiterzahlen, wenn der Empfänger bereits seit acht Jahren verschollen ist. Sie darf nicht einfach selbst den Tod eines seit Jahren verschollenen Versicherten feststellen und die Zahlung der Altersrente beenden. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund hervor.
Das Gericht hatte den Fall eines 1923 geborenen Rentners, der letztmalig im März 1999 bei einer Bergwanderung im Wallis/Schweiz gesehen worden ist, zu entscheiden. Das Amtsgericht Dortmund bestellte im November 1999 einen Abwesenheitspfleger, der fortan die Altersrente des Verschollenen erhielt. Im Januar 2006 stellte die DRV die Rentenzahlung ein. Zur Begründung führte die Behörde an, die Gesamtumstände machten den Tod des Rentners wahrscheinlich.
Die hiergegen von dem Abwesenheitspfleger erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die DRV zur Weiterzahlung der Altersrente. Die Rentenversicherung dürfe nicht aus eigenem Recht den Tod des Versicherten feststellen. Insbesondere könne sie sich nicht auf eine Regelung des Sozialgesetzbuchs (§ 49 SGB VI) berufen, die eine Zahlung von Hinterbliebenenrenten bei Verschollenheit ermögliche, wenn die Umstände den Tod des Versicherten wahrscheinlich machten und seit einem Jahr Nachrichten über sein Leben nicht eingegangen seien. Diese Vorschrift beinhalte die Anspruchsvoraussetzungen einer anderen Rentenart und sei zur Begründung der Rentenentziehung auch nicht analog anzuwenden.
Gleichwohl sei die DRV nicht gezwungen, die Rentenzahlungen auf Dauer fortzusetzen. Sie könne nach dem Verschollenheitsgesetz bei dem zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Einleitung eines Aufgebotsverfahrens zum Zwecke der Erklärung des Todes des Versicherten stellen. Auf diesem Wege sei die Todeserklärung bei Vollendung des 80. Lebensjahres nach fünfjähriger Verschollenheit möglich.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 05.06.2007
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Dokument-Nr. 4335
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