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Leiden Bergleute an einer chronischen Bronchitis, kann dies nur dann als Berufskrankheit entschädigt werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach dem 31.12.1992 erfüllt werden. Die entsprechende Stichtagsregelung der Berufskrankheitenverordnung (BKV) verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines 71-jährigen ehemaligen Bergmannes aus Lünen, der seit 1988 an einer chronischen obstruktiven Bronchitis und an einem Lungenemphysem leidet. Er verklagte die Bergbau-Berufsgenossenschaft in Bochum auf Gewährung einer Verletztenrente wegen der im Jahre 1997 eingeführten Berufskrankheit nach Nr. 4111 der Anlage zur BKV.
Die Klage des Bergmannes wurde abgewiesen. Das Sozialgericht wendet die Stichtagsregelung des § 6 Abs. 2 BKV an, wonach die Berufskrankheit nur dann anerkannt werden darf, wenn der Versicherungsfall nach dem 31.12.1992 eingetreten ist. Diese zeitliche Beschränkung der Rückwirkung bei Einführung einer neuen Berufskrankheit verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Sie sei sachlich gerechtfertigt wegen Risiken und Problemen der Aufklärung weit zurückliegender Sachverhalte. Zudem habe sich erst im Jahre 1994 in der medizinischen Wissenschaft die Auffassung durchgesetzt, dass die chronische obstruktive Bronchitis und das Lungenemphysem bei erheblicher Feinstaubexposition im Steinkohlenbergbau als beruflich bedingt anzusehen seien.
Dass der Verordnungsgeber von diesen Erkenntnissen ausgehend eine zweijährige Rückwirkung vorsehe, sei auch dann nicht willkürlich, wenn aufgrund der technischen Entwicklung im Steinkohlenbergbau und der einhergehenden Verbesserung der Staubbedingungen ein Großteil der - länger zurückliegenden - Erkrankungsfälle nicht entschädigt werde.
Bei dem Sozialgericht Dortmund ist eine Vielzahl vergleichbarer Klagen von Bergleuten anhängig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen worden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2005
Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Dortmund v. 02.11.2005
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Dokument-Nr. 1176
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