wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom 12.05.2005
S 22 AS 50/05 ER -

Kein Arbeitslosengeld II für Langzeitstudentin

Studenten können Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur in besonderen Härtefällen als Darlehen erhalten. Ein solcher Härtefall liegt nicht darin, dass ein Studium abgebrochen werden muss, um die Arbeitskraft zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer 37-jährigen gelernten Möbelfachverkäuferin aus Dortmund, die nach zwei abgebrochenen Studiengängen nunmehr im 6. Fachsemester und im 17. Hochschulsemester Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum studiert. Die Studentin beantragte, die Arbeitsgemeinschaft ARGE im Job-Center Dortmund im Eilverfahren zu verpflichten, ihr Grundsicherungsleistungen zu gewähren. Die 22. Kammer des Sozialgerichts Dortmund wies den Antrag ab. Für Studenten bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II, weil ihre Ausbildung bereits nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig sei. Dies gelte auch dann, wenn eine Langzeitstudentin die Anspruchsvoraussetzungen des BAföG nicht mehr erfülle. Der Gesetzgeber schließe eine „versteckte Ausbildungsförderung auf der zweiten Ebene“ aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus. Möge dies sozialpolitisch kontraproduktiv sein, weil ein Verzicht auf die Ausbildung die Chancen einschränke, von Sozialleistungen unabhängig zu werden, so lasse sich hieraus jedoch nicht die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes herleiten. Das Grundgesetz beinhalte keinen Rechtsanspruch auf individuelle staatliche Ausbildungsförderung.

Der Abbruch des Studiums bedeute im Hinblick auf die Lebensplanung und die bereits in das Studium investierte Zeit und Mühe eine Härte. Ein besonderer Härtefall liege jedoch nicht vor, weil die Aufgabe der Ausbildung die typische Folge des gesetzlichen Anspruchsausschlusses für Studenten sei. Auch eine etwaige Arbeitslosigkeit nach Studienabbruch rechtfertige keine Ausnahme für die Antragstellerin, zumal sie bereits über eine Berufsausbildung verfüge. Schließlich sei das Jurastudium noch nicht so weit fortgeschritten, dass sich die Annahme einer besonderen Härte unter dem Gesichtspunkt eines unmittelbar bevorstehenden erfolgreichen Studienabschlusses rechtfertigen ließe.

Der Antragstellerin sei es zuzumuten, den Anspruchsvoraussetzungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende durch eine Exmatrikulation oder Beurlaubung vom Studium gerecht zu werden und dadurch die geltend gemachte existenzielle Notlage zu beseitigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2005
Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 18.05.2005

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/SG-Dortmund_S-22-AS-5005-ER_Kein-Arbeitslosengeld-II-fuer-Langzeitstudentin.news499.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 499 Dokument-Nr. 499

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.