wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 19.09.2016
S 19 AS 1803/15 -

Hartz IV: SG zur Leistungsbegrenzung wegen unangemessener Wohnkosten für Hauseigentümer

Kostensenkungsaufforderung durch Behörde versäumt

Ein Jobcenter muss die Kosten für die Erneuerung einer defekten Gasheizung ungeachtet der Frage der Angemessenheit der Wohnkosten tragen, wenn es zuvor der langzeitarbeitslosen Hauseigentümerin keine Kostensenkungsaufforderung zugestellt hat. Dies hat das Sozialgericht Dortmund entschieden

Im vorliegenden Fall bewohnt eine Bezieherin von Arbeitslosengeld II mit ihrem Sohn ein eigenes Reihenhaus. Das Jobcenter gewährte auf die Kosten von ca. 5.200,- Euro für die Erneuerung einer defekten Gasbrennwertheizung lediglich einen Zuschuss von 6,60 Euro, weil im Übrigen die angemessenen Wohnkosten für einen Zwei-Personen-Haushalt überschritten würden. Es könne für den verbleibenden Betrag nur ein Darlehen gewährt werden.

Aufwendungen für Heizungserneuerung als Instandsetzungskosten vom Jobcenter zu tragen

Die hiergegen von der arbeitslosen Mutter erhobene Klage hatte Erfolg. Das Gericht verringerte die Darlehensschuld der Klägerin bei dem Jobcenter, weil die Behörde die Aufwendungen für die Heizungserneuerung als Instandhaltungskosten zu tragen habe. Bei selbstbewohntem Wohneigentum würden nach § 22 Abs. 2 SGB II als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der laufenden und der folgenden Aufwendungen insgesamt angemessen seien.

Erforderlichkeit einer Kostensenkungsaufforderung

Es könne dahinstehen, ob die Wohnkosten wie von dem Jobcenter angenommen unangemessen seien. Jedenfalls habe die Behörde es versäumt, vorab der Klägerin eine Kostensenkungsaufforderung zuzustellen. Das Erfordernis der Kostensenkungsaufforderung gelte für Mietwohnungen wie für selbstbewohntes Wohneigentum. Hier seien Mieter und Eigentümer als Grundsicherungsbezieher gleich zu behandeln.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2016
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/SG-Dortmund_S-19-AS-180315_Hartz-IV-SG-zur-Leistungsbegrenzung-wegen-unangemessener-Wohnkosten-fuer-Hauseigentuemer~N23206

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 23206 Dokument-Nr. 23206

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.