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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 03.07.2017
S 17 U 587/12 -

Berechnung des Gefahrtarifs der Unfallversicherung bei veränderten Arbeitsinhalten

Veränderungen der Arbeitswelt durch Verschieben von Produktions­prozessen in Billiglohnländer ist Rechnung zu tragen

Verlagert ein Textilunternehmen seine Produktion in Billiglohnländer, ist der Gefahrtarif zur Berechnung der Unfall­versicherungs­beiträge nach dem geringeren Gefährdungs­potential der verbleibenden logistischen und vertrieblichen Tätigkeiten am Stammsitz der Firma zu bestimmen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Fall wandte sich ein sauerländischer Strumpfherstellers mit seiner Klage dagegen, dass die Berufsgenossenschaft bei der Berechnung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung Gefahrtarifstellen verwendete, die auf die physische Erzeugung von Produkten abstellten. Das Unternehmen machte geltend, nunmehr ein Handelsunternehmen zu sein, das den Vertrieb von Waren betreibe und nur noch in geringem Umfang selbst Waren produziere.

Berufsgenossenschaft muss bei Berechnung Verschieben von Produktionsprozessen in Billiglohnländer beachten

Das Sozialgericht Dortmund gab der Klage im Wesentlichen statt und verpflichtete die Berufsgenossenschaft, die verbleibenden Arbeitsplätze in Logistik und Vertrieb nicht Gefahrtarifstellen des Produktionsbereiches, sondern ihrem geringeren Gefahrenpotential entsprechend denen des Handelsbereiches zuzuordnen. Die Berufsgenossenschaft habe die konkreten Aufgabenfelder der Arbeitnehmer genauer in den Blick zu nehmen, um den Veränderungen der Arbeitswelt durch das mit der Globalisierung einhergehende Verschieben von Produktionsprozessen in Billiglohnländer Rechnung zu tragen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2017
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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