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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 03.02.2016
S 17 U 487/14 -

Keine Abfindung der Unfallrente bei verkürzter Lebenserwartung

Unfall­versicherungs­träger darf bei Ermessens­entscheidung über Abfindung einer Rente medizinische Erwägungen berücksichtigen

Berufs­genossenschaften dürfen die Abfindung von Arbeitsunfallopfern mit dem Kapitalwert der Verletztenrente ablehnen, wenn nach ärztlicher Feststellung eine verkürzte Lebenserwartung des Betroffenen besteht. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um einen Bergmann aus Lünen, der wegen einer Quarzstaublungenerkrankung eine Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 % bezieht. Seinen Antrag auf Kapitalisierung der Rente lehnte die Berufsgenossenschaft ab, weil keine dem Abfindungszeitraum entsprechende Lebenserwartung bestehe.

Verminderte Lebenserwartung rechtfertigt Ablehnung der Rentenkapitalisierung

Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht Dortmund ab. Der Unfallversicherungsträger dürfe bei der Ermessensentscheidung über die Abfindung einer Rente medizinische Erwägungen berücksichtigen. Es sei statthaft, darauf zu achten, dass der Abfindungsbetrag und die voraussichtliche Rentenzahlung ohne Abfindung miteinander korrespondierten. Der Kläger sei mit sieben Stents im Herzbereich versorgt und weise ein ausgeprägtes kardiovaskuläres Risikoprofil auf. Damit bestehe eine verminderte Lebenserwartung, die die Ablehnung der Rentenkapitalisierung rechtfertige.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2016
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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