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Wenn die Eltern eines nach dem 01.01.2007 geborenen Kindes vor dessen Geburt die Lohnsteuerklassen geändert haben und die Elterngeld beanspruchende Mutter deswegen ein höheres Nettoeinkommen bezieht als vor dem Steuerklassenwechsel, ist die Elterngeldhöhe auch nach diesem zeitweise höheren Nettoeinkommen zu bestimmen.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund in zwei Fällen von Klägerinnen aus der Stadt Hamm und dem Kreis Unna. Beide Klägerinnen hatten jeweils vor der Geburt ihrer Töchter zusammen mit ihren Ehemännern die vorher gewählte Lohnsteuerklassenkombination IV/ IV in III/ V zu ihren Gunsten gewechselt. Dies hatte das bis zum 31.12.2007 zuständige Versorgungsamt Dortmund zum Anlass genommen, das zu beanspruchende
Das Sozialgericht Dortmund hat - ebenso wie zuvor das Sozialgericht Augsburg mit ähnlicher Begründung - entschieden, dass diese Handhabung der gesetzlichen Regelung im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz widerspricht. Der Gesetzgeber habe trotz Kenntnis dieser Wahlmöglichkeit der Ehegatten keine Regelung zum Lohnsteuerklassenwechsel getroffen. Deshalb dürften die das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 31.07.2008
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Dokument-Nr. 6448
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