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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 28.07.2008
S 11 EG 8/07, S 11 EG 40/07 -

Steuerklassenänderung kann zu höherem Elterngeld führen

Behörde darf Elterngeldhöhe nicht über die "Hintertür" einschränken

Wenn die Eltern eines nach dem 01.01.2007 geborenen Kindes vor dessen Geburt die Lohnsteuerklassen geändert haben und die Elterngeld beanspruchende Mutter deswegen ein höheres Nettoeinkommen bezieht als vor dem Steuerklassenwechsel, ist die Elterngeldhöhe auch nach diesem zeitweise höheren Nettoeinkommen zu bestimmen.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund in zwei Fällen von Klägerinnen aus der Stadt Hamm und dem Kreis Unna. Beide Klägerinnen hatten jeweils vor der Geburt ihrer Töchter zusammen mit ihren Ehemännern die vorher gewählte Lohnsteuerklassenkombination IV/ IV in III/ V zu ihren Gunsten gewechselt. Dies hatte das bis zum 31.12.2007 zuständige Versorgungsamt Dortmund zum Anlass genommen, das zu beanspruchende Elterngeld nur nach dem bis zum Lohnsteuerklassenwechsel erzielten Nettoeinkommen der Klägerinnen zu berechnen, weil es sich um keinen sinnvollen bzw. dem Ehegatteneinkommen entsprechenden gehandelt habe und dieser nur in der Absicht erfolgt sei, höheres Elterngeld zu erhalten.

Gericht: Steuerklassenwechsel ist erlaubt

Das Sozialgericht Dortmund hat - ebenso wie zuvor das Sozialgericht Augsburg mit ähnlicher Begründung - entschieden, dass diese Handhabung der gesetzlichen Regelung im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz widerspricht. Der Gesetzgeber habe trotz Kenntnis dieser Wahlmöglichkeit der Ehegatten keine Regelung zum Lohnsteuerklassenwechsel getroffen. Deshalb dürften die das Elterngeld feststellenden Behörden nicht über die "Hintertür" eine vom Gesetzgeber nicht erfolgte, nachträgliche Einschränkung der Elterngeldhöhe vornehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 31.07.2008

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