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Krankenkassen sind nicht verpflichtet, ihren Versicherten Arzneimittel zur Verfügung zu stellen, die Erektionsstörungen beseitigen oder lindern. Dies entschied das Sozialgericht auf die Klage eines 60-jährigen Mannes bei dem ein Karzinom der Prostata diagnostiziert worden war.
Da als Folge einer - auch im Falle des Klägers vorgenommenen - operativen Behandlung des Prostatakarzinoms aufgrund eventueller Schädigung der an den OP-Bereich angrenzenden Nerven häufig Erektionsschwierigkeiten auftreten, empfahl der den Kläger behandelnde Arzt unmittelbar nach der Operation die Durchführung eines Erektionstrainings unter Zuhilfenahme entsprechender Medikamente.
Die Kosten, die dem Kläger für diese Therapie entstanden sind, müssen von der Krankenkasse nicht erstattet werden. Mit Inkrafttreten des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes im Jahr 2004 können Arzneimittel nicht mehr verordnet werden, bei denen die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, wobei hierzu auch Medikamente gehören, die zur Behandlung der erektilen Dysfunktion sowie zur Steigerung der sexuellen Potenz eingesetzt werden. Dieser gesetzliche Ausschluss lässt - so das Gericht - keinen Auslegungsspielraum zu. Einerseits war im Falle des Klägers ohnehin nicht gesichert, ob durch die Operation eine Nervenschädigung und damit eine erektile Dysfunktion eingetreten war. Wenn das Medikament aufgrund des gesetzlich nicht zu beanstandenden Ausschlusses bereits dann nicht zur Anwendung kommen kann, wenn eine dauerhafte Störung der Erektionsfähigkeit besteht, muss dies erst recht gelten, wenn sich die Gefahr einer Nervenschädigung nach Prostataentfernung noch nicht realisiert hat. Zwar hat der Staat die Pflicht, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen, bei der Umsetzung steht dem Gesetzgeber aber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, so dass bestimmte Leistungsansprüche - wie im Falle des Klägers die Versorgung mit potenzsteigernden Mitteln - sich regelmäßig nicht aus dem Grundgesetz ableiten lassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Detmold vom 07.12.2007
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Dokument-Nr. 5279
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