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So entschied das Sozialgericht Detmold bei einem Kläger der Arbeitslosengeld II begehrte und seitens der Arbeitsgemeinschaft für Arbeit in dem streitigen Bescheid darauf verwiesen wurde, dass sein PKW kein angemessenes KfZ für einen Hilfebedürftigen darstelle, da lediglich ein Zeitwert von ca. 5.000 € als angemessen angesehen werden.
Dem Kläger sei es zumutbar seinen deutlich wertvolleren
Nach Auffassung des Gerichts kann es nämlich keine starre Wertgrenze für das Kriterium "angemessen" geben. Im Bereich der Arbeitslosenhilfe wurde ab 01.01.2002 ein angemessenes
Dem aktuellen Fahrzeugwert kommt demgegenüber keine allein ausschlaggebende Bedeutung zu. Insofern ist zu berücksichtigen, dass es generell nicht sinnvoll erscheint und vom Gesetzgeber mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch nicht beabsichtigt war, die Leistungsberechtigten des SGB II zu veranlassen, ein solides, zuverlässiges und ihnen bekanntes
siehe dazu auch
SG Aurich, Urteil vom 24.02.2005: Arbeitslosengeld II-Bezieher müssen ihr Mittelklasseauto nicht verkaufen
SG Aachen, Urteil vom 23.11.2005: Höherwertige Mittelklassefahrzeuge sind bei ALG-II-Empfängern als Vermögen zu berücksichtigen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2005
Quelle: Pressemitteilung des SG Detmold vom 05.07.2005
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Dokument-Nr. 700
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