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Sozialgericht Detmold, Urteil vom 22.10.2009
S 14 U 74/09 -

SG Detmold: Unfälle auf dem Arbeitsweg genießen nur unter engen Voraussetzungen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz

Zugezogene Verletzung beim Umparken des Fahrzeug des Sohnes kann nicht als versicherter Arbeitsunfall angesehen werden

Bei einem Unfall, den eine Arbeitnehmerin erleidet, weil sie zunächst das Fahrzeug ihres Sohnes umparken muss, um mit ihrem Auto den Arbeitsweg antreten zu können, handelt es sich nicht um einen versicherten Arbeitsunfall. Ein Umparken des Fahrzeugs ihres Sohnes steht in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz. Dies hat das Sozialgericht Detmold entschieden.

Eine 51-jährige Altenpflegerin wollte sich an einem Morgen im Februar 2008 auf den Weg zur Arbeit machen. Vor ihrer Garage, in der sie ihr eigenes Auto geparkt hatte, stand der Pkw ihres Sohnes, der mit ihr in einem Haus lebt. Sie holte sich einen Ersatzschlüssel und parkte den Wagen ihres Sohnes um. Da sie offensichtlich vergessen hatte, bei abschüssiger Garagenauffahrt die Handbremse anzuziehen, wurde sie unmittelbar nach dem Verlassen des Fahrzeugs von der noch offenen Fahrzeugtür erfasst, zu Boden geworfen und von dem Vorderrad des Autos im Bereich des linken Knies überrollt. Sie erlitt hierbei eine komplexe Schädigung des Kniegelenks.

Umparken des Fahrzeugs steht nicht in sachlichem Zusammenhang mit Versicherungsschutz

Die angegangene Berufsgenossenschaft hatte den Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt und Leistungen der Klägerin verweigert. Zu Recht, meinte das Sozialgericht. Das Umparken des Fahrzeugs ihres Sohnes steht nämlich nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz, den die Klägerin während ihrer Tätigkeit als Altenpflegerin genießt. Der Gesetzgeber hat in § 8 Absatz 2 Sozialgesetzbuch, 7. Buch bestimmte typische Vorbereitungshandlungen selbst dem Versicherungsschutz unterstellt, weil insoweit ein über die eigentliche berufliche Tätigkeit hinausreichendes soziales Schutzbedürfnis besteht. Der Weg vom und zum Ort der Tätigkeit ist damit eine klassische Vorbereitungshandlung und als solche vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst. Hierzu gehört das Verhalten der Klägerin jedoch nach Auffassung der Kammer nicht. Auch wenn sie das Fahrzeug ihres Sohnes umgesetzt hat, um ihren Arbeitsweg anzutreten, war die Situation für sie nicht unvorhersehbar. Nur wenn sich quasi durch "höhere Gewalt" auf dem Weg zur Arbeit ein Hindernis ereignet, kann der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit angenommen werden. Ein solcher Fall lag jedoch bei der Klägerin nicht vor. Sie hätte ohne Weiteres ihren Sohn dazu anhalten können, den Pkw wegzufahren. Selbst wenn er sich nicht im Haus befunden hätte, steht die Einhaltung innerfamiliärer Absprachen nicht in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit der im Unfallversicherungsrecht geschützten Tätigkeit.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2009
Quelle: ra-online, SG Detmold

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