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Sozialgericht Detmold, Beschluss vom 24.08.2018
S 11 SO 221/18 ER -

An Diabetes erkrankte Erstklässlerin hat vorläufig Anspruch auf Schulbegleitung

Anspruch besteht unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Schülerin und ihrer Eltern als Hilfe zu angemessener Schulbildung

Das Sozialgericht hat in einem einstweiligen Recht­schutz­verfahren entschieden, dass eine 6-jährige Erstklässlerin bis zum Beginn der Herbstferien Anspruch auf eine Schulbegleitung hat, um die notwendige Behandlung eines Diabetesleidens sicherzustellen.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls leidet seit 2015 an einem Diabetes Mellitus Typ 1. Sie ist mit einer Insulinpumpe versorgt und trägt ein Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung. Schwankungen des Blutzuckerspiegels erfordern ein häufiges Messen und anschließendes Eingreifen, um (lebensgefährliche) Unterzuckerungen zu vermeiden.

Kostenübernahme für Schulbegleitung nur begrenzt bewilligt

Die Antragsgegnerin bewilligte nur für acht Stunden pro Woche die Kostenübernahme für eine Schulbegleitung, da nur in bestimmten Situationen (z.B. bei der Nahrungsaufnahme und bei körperlicher Betätigung) eine besondere Beobachtung notwendig sei.

Exakter Umfang der notwendigen Begleitung muss noch genau ermittelt werden

Zu Unrecht, entschied das Sozialgericht Detmold. Auch wenn langfristig kein Anspruch auf eine Begleitung während der gesamten Schulzeit bestehe, müsse in der Übergangsphase für den Schulbesuch inklusive Pausen und für andere schulische Veranstaltungen eine Eingliederungshilfe zur Verfügung gestellt werden. Der exakte Umfang der notwendigen Begleitung sei zwar noch genau zu ermitteln, dennoch könne vorerst nur durch eine andauernde Beobachtung und Unterstützung des Kindes ein gefahrloser Schulbesuch ermöglicht werden. Zu berücksichtigen sei nach den Ausführungen des Gerichts auch, dass die bewilligte Leistung nicht "am Stück" erbracht werden könnten, sondern mehrere Einsätze während der Schulzeit erforderlich würden. Die Möglichkeiten, hierfür geeignetes Personal zu finden, seien begrenzt.

Anspruch stellt Hilfe zu angemessener Schulbildung dar

Der Anspruch bestehe unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Antragstellerin und ihrer Eltern, da es sich um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung handele. Allerdings sei die Kostenübernahme für eine Eingliederungshilfe während der Randstundenbetreuung und der Betreuungszeiten im offenen Ganztag (OGS) nicht möglich, da es sich hierbei nicht um Zeiten handele, die unmittelbar mit dem Schulbesuch verknüpft seien. Ferner müsse für die Zeit nach den Herbstferien noch genau geprüft werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Weiterbewilligung der Schulbegleitung erforderlich sei. Dabei werden auch die Erfahrungen, die sich aus der bisherigen Betreuung ergeben, zu berücksichtigen sein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2018
Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online

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