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Der ALG II-Leistungsträger muss die Kosten für eine "angemessene" Klassenfahrt in voller Höhe übernehmen. Er darf die Leistung nur verweigern, wenn die Kosten unverhältnismäßig sind. Hieran sind aber hohe Anforderungen zu knüpfen, da regelmäßig davon auszugehen ist, dass die Kosten, die durch die Schulkonferenz vorgegeben werden, schon von vornherein niedrig kalkuliert werden.
Der Kläger hatte an der in der Unterstufe des von ihm besuchten Gymnasiums regelmäßig durchgeführten mehrtägigen Klassenfahrt teilgenommen. Hierfür setzte das Gymnasium einen Beitrag von 235,00 € an. Die Beklagte übernahm jedoch nur einen Betrag von 150,00 €, da nur die Kosten für eine "angemessene" Klassenfahrt übernommen würden. Für einen Beitrag von 150,00 € seien entsprechende Klassenfahrten möglich. Demgegenüber verpflichtete das Sozialgericht den Leistungsträger die vollen 235,00 € zu übernehmen.
Eine Begrenzung der Leistungen auf die von der Beklagten als angemessen erachtete Höchstgrenze von 150,00 € sei - so das Sozialgericht - im Gesetz nicht vorgesehen. Die Fahrt muss sich lediglich im Rahmen der "schulrechtlichen" Bestimmungen halten. Nach der maßgeblichen Richtlinie legt die Schulkonferenz die Kostenobergrenze für Schulfahrten fest. Dabei ist der Schulpflegschaft, dem Schülerrat und der Lehrerkonferenz Gelegenheit zur vorbereitenden Beratung zu geben. Zudem ist die Kostenobergrenze für Schulwanderungen- und fahrten möglichst niedrig zu halten, um die Erziehungsberechtigten nicht unzumutbar zu belasten. Schließlich darf der finanzielle Aufwand kein Grund dafür sein, dass ein Schüler oder eine Schülerin nicht teilnehmen kann. Die Kosten der Klassenfahrten sind damit auszurichten an dem, was die Erziehungsberechtigten leisten können. Sie kommen dabei in einem pädagogisch geleiteten, demokratischen Prozess im Rahmen der Schulkonferenz zustande. Damit ist ein ausreichendes Korrektiv geschaffen, welches dafür sorgt, dass auch der Leistungsträger nach dem SGB II nicht übermäßig oder unverhältnismäßig Kosten zu tragen hat. Anhaltspunkte dafür, dass das vorgeschriebene Verfahren zur Bestimmung der Art, des Umfangs und der Kosten der Wanderfahrt nicht eingehalten worden ist, haben sich im zu entscheidenden Fall nicht ergeben. Der Kläger ist auch nicht auf eine Eigenbeschaffung der erforderlichen Finanzmittel durch Aufnahme einer bezahlten Tätigkeit oder durch Ansparung zu verweisen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Detmold vom 07.12.2007
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Dokument-Nr. 5282
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