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Die gesetzliche Krankenkasse kann von ihrem Mitglied für die Behandlungskosten nach einem Verkehrsunfall eine finanzielle Beteiligung verlangen und das Krankengeld kürzen. Dies entschied das Sozialgericht Dessau-Roßlau.
Im zugrunde liegenden Fall war der Versicherte volltrunken und mit Canabisrückständen im Blut mit dem Auto verunglückt. Die Behandlungskosten und das gezahlte Krankengeld beliefen sich auf 10.000,- €. Er wurde rechtskräftig wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Die
Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat die dagegen gerichtete Klage des Versicherten abgewiesen. Nach Ansicht der Richter sei die Kostenbeteiligung zu Recht erfolgt. Wer vorsätzlich eine Straßenverkehrsgefährdung begehe, könne an den Behandlungskosten beteiligt werden und müsse anteilig das Krankengeld zurückzahlen. Eine Kostenbeteiligung von 20 % sei angemessen, zumal der Versicherte seine Einkommensverhältnisse nicht offen gelegt habe.
§ 52 SGB V - Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden
(1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2010
Quelle: ra-online, SG Dessau-Roßlau
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Dokument-Nr. 9313
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