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Wer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhält, hat keinen Anspruch auf einmalige Beihilfe für die Anschaffung von Kontaktlinsen oder einer Brille. Das entschied das Sozialgericht Darmstadt.
Der Kläger beantragte die Erstattung von Kosten für bereits gekaufte Kontaktlinsen in Höhe von 220,00 €. Nach seiner Auffassung gehörten diese Sehhilfen zum notwendigen Lebensbedarf, den er nach 24-monatiger Arbeitslosigkeit aus eigenen Mitteln nicht befriedigen könne.
Das Sozialgericht bestätigte mit seiner Entscheidung die ablehnenden Bescheide der ARGE Darmstadt und verwies darauf, dass die gegenüber dem früheren Sozialhilferecht höheren monatlichen Regelleistungen - 345,00 € anstelle von 297,00 € für einen Alleinstehenden - die Bildung von Rücklagen für Anschaffungen über dem täglichen Bedarf hinaus ermöglichen sollen. Einmalige Beihilfen kenne das Gesetz nur noch in den abschließend genannten Fällen für die Erstausstattung einer Wohnung, für mehrtägige Klassenfahrten sowie bei Schwangerschaft und Geburt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/07 des SG Darmstadt vom 09.03.2007
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Dokument-Nr. 3935
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