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Wer in der Absicht nach Deutschland einreist, seinen Lebensunterhalt durch Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu bestreiten, kann nicht mit der Zahlung entsprechender Leistung rechnen. Das hat das Sozialgericht Darmstadt durch Ablehnung der Einanträge zweier griechischer Staatsangehöriger auf Verpflichtung des Odenwaldkreises entschieden.
Die beiden Griechen - Vater und Sohn - waren nach langjährigem Aufenthalt in Deutschland 2004 wieder in ihre Heimat zurückgekehrt. Bei ihrer erneuten Einreise in das Bundesgebiet im Mai 2006 waren sie mittellos und beantragten umgehend öffentliche Leistungen.
Beide sind nach den Feststellungen des Sozialgerichts aufgrund erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen nicht arbeitsfähig. Deshalb genießen sie auch als Staatsangehörige der Europäischen Union nach Auffassung des Gerichts keine Freizügigkeit, denn dies setzte nach den Bestimmungen des europäischen Rechts einen Aufenthalt als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder als Bleibeberechtigter bzw. Familienangehöriger voraus.
Die Antragsteller sind zwischenzeitlich wieder nach Griechenland zurückgekehrt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Darmstadt vom 21.02.2007
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Dokument-Nr. 3910
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