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Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 24.04.2012
S 3 AS 3239/11 WA -

Hartz IV: Private Unfallversicherung für Kinder im Einzelfall angemessen

Bei Kindern mit Behinderung und einem erhöhten Unfallrisiko ist Unfallversicherung als angemessen zu bewerten

Das Sozialgericht Chemnitz hat nochmals bekräftigt, dass die Unfallversicherung eines minderjährigen Kindes im Einzelfall angemessen sein kann. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn das Kind an einer geistigen Behinderung leidet und ein erheblich höheres Unfallrisiko besteht.

Das beklagte Jobcenter Zwickau hielt im zugrunde liegenden Streitfall eine private Unfallversicherung für Kinder, die in einfachen Verhältnissen leben, für unangemessen und rechnete das Kindergeld in voller Höhe auf das Arbeitslosengeld II an. Eine erste Entscheidung des Sozialgerichts Chemnitz zugunsten des 17-jährigen Klägers war auf die Revision des Beklagten vom Bundessozialgericht aufgehoben worden. Das Bundessozialgericht verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht Chemnitz zurück und gab ihm vor, nähere Feststellungen zur individuellen Notwendigkeit einer solchen Versicherung zu treffen.

Unfallversicherung aufgrund individueller Lebensumstände notwendig

Das Sozialgericht kam in seiner Entscheidung vom 24. April 2012 zu dem Ergebnis, dass die Unfallversicherung wegen der individuellen Lebensumstände des Klägers notwendig ist. Dieser ist geistig behindert und leidet an Störungen des Gleichgewichts und der Feinmotorik. Insoweit besteht ein erheblich höheres Unfallrisiko als bei anderen Kindern seiner Altersgruppe. Bei ihm ist eine Unfallversicherung daher als angemessen zu bewerten, so das Gericht.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Anrechnung des Kindergeldes auf Arbeitslosengeld II wird um Versicherungsbetrag reduziert

Damit wird vom Kindergeld des Klägers eine Versicherungspauschale von 30 Euro monatlich abgesetzt, wodurch sich die Anrechnung des Kindergeldes auf das Arbeitslosengeld II um diesen Betrag reduziert. Versicherungsbeiträge können generell nur vom anzurechnenden Einkommen des Arbeitslosengeld II-Beziehers abgesetzt werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind. Die 30-Euro-Pauschale kann allerdings auch dann in voller Höhe abgesetzt werden, wenn die Monatsbeiträge, wie hier mit 6,31 EUR, wesentlich niedriger liegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2012
Quelle: Sozialgericht Chemnitz/ra-online

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