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Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 12.05.2009
S 23 AS 779/09 ER -

SG Bremen: Darlehen für Mietkaution bei notwendigem Umzug eines Arbeitslosengeld-II-Empfängers darf nicht abgelehnt werden

Bezug einer Mietwohnung ohne Hinterlegen einer Mietkaution heutzutage kaum noch möglich

Ein Darlehen für eine Mietkaution einer Arbeitslosengeld-II-Bezieherin darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass eine Wohnung bei einer Wohnungsbaugesellschaft angemietet wird. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen entschieden.

Die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (BAgIS) hatte es gegenüber einer allein erziehenden Mutter mit zwei kleinen Kindern, die Arbeitslosengeld II beziehen, abgelehnt, im Rahmen des notwendigen Umzuges in eine größere Wohnung die erforderliche Mietkaution in Höhe von 650,- Euro darlehensweise zu übernehmen. Sie sah sich hieran u.a. durch die Verwaltungsanweisung der Bremer Sozialsenatorin gehindert, wonach bei Wohnungen im Eigentum von Wohnungsbaugesellschaften ausschließlich eine Mietübernahmebescheinigung auszustellen ist. Das Sozialgericht Bremen hat die BAgIS im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der allein erziehenden Mutter und ihren beiden Kindern die Mietkaution als Darlehen zu gewähren. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass es heute allgemein üblich ist, dass Wohnungen nur noch gegen Zahlung einer Mietkaution vermietet werden. So verzichte auch in Bremen nur ein einziger Wohnungsbauträger bei Arbeitslosengeld-II-Empfängern auf die Zahlung der Mietsicherheit, alle anderen jedoch nicht. Die bisherige Verwaltungsanweisung der Bremer Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales steht nach Auffassung des Gerichts dem Anspruch auf darlehensweise Übernahme der Mietkaution nicht entgegen. Denn die Regelung, dass bei Wohnungsbaugesellschaften keine Mietkautionen übernommen werden, stehe in deutlichem Widerspruch zur Gesetzeslage. Es sei auch kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Mieter bei Wohnungsbaugesellschaften in keinem Falle Mietkautionen erhalten sollten. Im Übrigen sei die Senatorin rechtlich nicht befugt, die (bundes-)gesetzlichen Regelungen über die Gewährung von Arbeitslosengeld II zu beschränken. Das Gericht ist an die Verwaltungsanweisungen ohnehin nicht gebunden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Niedersachsen vom 22.06.2009

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