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Sozialgericht Berlin, Urteil vom 01.12.2016
S 9 R 1113/12 WA -

Geheimhaltungsinteresse: Rentenversicherung darf Namen von Informantin geheim halten

"Wiederherstellung des Familienfriedens" überwiegt Geheimhaltungsinteresse nicht

Die Rentenversicherung darf die Identität von Dritten geheim halten, die einen rentenrelevanten Sachverhalt angezeigt haben. Nur in Ausnahmefällen können Betroffene verlangen, dass der Name eines Tippgebers offengelegt wird. Die Hoffnung des Klägers, durch Klärung der Frage, wer die Versicherung informiert habe, könne "der Familienfrieden wiederhergestellt" werden, genügt nicht, um das Geheimhaltungsinteresse der anzeigenden Person zu durchbrechen. Dies hat das Sozialgericht Berlin entschieden.

Im hier zu entscheidenden Fall bezieht der 1941 geborene deutsche Kläger eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund (Beklagte). Er wohnt in einem kleinen Fischerdorf an der Costa Blanca in Spanien. Diesen Umstand verschwieg er der Beklagten. Stattdessen gab er eine deutsche Wohnanschrift an, zuletzt die Adresse seines Bruders.

Unbekannte Person informiert Deutsche Rentenversicherung Bund über Auswanderung

2010 teilte eine Person - die Informantin - der Beklagten schriftlich mit, dass der Kläger nach seiner Scheidung mit einer jüngeren Frau nach Spanien ausgewandert sei. Die Beklagte möge dem Sachverhalt nachgehen, da er rechtlich garantiert nicht belanglos sei.

Prüfungsergebnis: Keine Auswirkungen auf Rente

Tatsächlich überprüfte die Beklagte die Rentenangelegenheit. Im Ergebnis stellt sie fest, dass der Auslandsaufenthalt in diesem Falle keine Auswirkungen auf die Rente hatte. In der Folgezeit verlangte der Kläger mehrfach eine Kopie des "ominösen Briefes", was die Beklagte ablehnte. Auch als der Kläger eine Liste vorlegte, auf der sich 7 von 9 namentlich genannten Familienmitgliedern damit einverstanden erklärten, dass der Brief herausgegeben werde, änderte die Beklagte seine ablehnende Haltung nicht.

Kein Anspruch auf Herausgabe

Im August 2011 rief der Kläger daraufhin das Sozialgericht an. Er trug vor, ein Mitarbeiter des Beklagten habe ihm erklärt, dass das Hinweisschreiben aus seiner Familie stamme. Zur Herstellung des Familienfriedens sei es nun notwendig, dass ihm das Schreiben vorgelegt werde. Das Sozialgericht Berlin hat die Klage abgewiesen.

Abwägung zwischen Geheimhaltungs- und Auskunftsinteresse

Bei der Entscheidung über die beantragte Akteneinsicht bzw. Auskunft müsse die Beklagte zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Behördeninformantin und dem Auskunftsinteresse des Klägers abwägen. Der Name der Informantin sei ein rechtlich besonders geschütztes "Sozialdatum".

Auskunftsinteresse unter engen Voraussetzungen

Das Auskunftsinteresse überwiege nur unter engen Voraussetzungen, zum Beispiel wenn leichtfertig rufschädigende Behauptungen aufgestellt wurden oder wenn die Informantin als Zeugin in Betracht komme. Vorliegend habe die Mitteilung über den Auslandswohnsitz indes der Wahrheit entsprochen und im übrigen keine Auswirkungen auf die Höhe der Rente gehabt. Deshalb werde die Informantin auch nicht als Zeugin benötigt.

Herstellung des Familienfriedens durch Vorlage des Schreibens fraglich

Selbst der Umstand, dass Art. 6 des Grundgesetzes Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stelle, könne kein überwiegendes Auskunftsinteresse begründen. Es sei schon nicht erkennbar, dass die Vorlage des Schreibens zur Herstellung des Familienfriedens dienlich sei. Die eigentliche Ursache für die Störung des Familienfriedens habe der Kläger durch Angabe eines falschen Wohnsitzes selbst gelegt, und nicht das pflichtbewusste Verhalten der Informantin. Darüber hinaus sei eine Familie ein komplexer Verantwortungs- und Beistandspakt. Ob er funktioniere oder nicht, hänge nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht von der Vorlage eines einzelnen Schreibens ab, sondern von der generellen Bereitschaft der Akteure, sich mit Respekt, Offenheit und Toleranz zu begegnen. Das Gericht äußere sich im übrigen nicht dazu, ob der Name der Informantin auf der vom Kläger vorgelegten Unterschriftenliste überhaupt auftauche. Jedenfalls fehle es an einer Einwilligung der Informantin in die Offenlegung ihrer Identität.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2017
Quelle: Sozialgericht Berlin/ ra-online

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